Aufsichtführende im Zeltbau (Richtmeister), Zeltrichtmeister

Der/die Unternehmer*in muss gemäß § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Zelte und Tragluftbauten“ (DGUV Vorschrift 42) sicherstellen, dass Auf-, Abbau-und Verladearbeiten von einer sachkundigen Person mit entsprechendem Ausbildungsnachweis geleitet und überwacht werden.

In unseren Seminaren für Aufsichtführende im Zeltbau – Richtmeister für Fliegende Bauten (Zeltrichtmeister) vermitteln wir die notwendigen sicherheitstechnischen Kenntnisse für den sicheren Auf- und Abbau sowie den Betrieb von Zelten.